Direkt zum Inhalt springen
  • Drucken
  • Sitemap
  • Schriftgrösse

Rechtsgrundlage

IVöB;
RB 720.3

Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen,
gültig ab 1. April 2022

altIVöB; RB 720.4 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen,
gültig bis 31. März 2022
GöB;
RB 720.1
Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen
VöB; RB 720.11 Verordnung des Regierungsrates über das öffentliche Beschaffungswesen  
WöB; RB 720.111 Weisung zum öffentlichen Beschaffungswesen
RB 720.211 Weisung des Regierungsrates betreffend Zuständigkeiten und Ablauforganisation für das öffentliche Beschaffungswesen der Zentralverwaltung und der selbständigen kantonalen Anstalten


Erläuterungen zum kantonalen Recht 

Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen der Verordnung des Regierungsrates über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) und der Weisung zum öffentlichen Beschaffungswesen (WöB).

Erläuterungen VöB und WöB [pdf, 327 KB]

real estate