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Merkblätter und Richtlinien

Merkblatt Sicherheitsholzerei entlang von Gemeindestrassen

Bei Strassen entlang von Wald stellen sich immer wieder Fragen betreffend Zuständigkeit, Verantwortung/Haftung und Kosten bei sturzgefährdeten Bäumen oder wenn umgestürzte Bäume von der Fahrbahn geräumt werden müssen. Die nachfolgenden Ausführungen dienen einer ersten Einordnung der sich stellenden Fragen im Zusammenhang mit Schadensereignissen und der Sicherheitsholzerei entlang von Gemeindestrassen.

Merkblatt Sicherheitsholzerei entlang von Gemeindestrassen [pdf, 2.0 MB]

Merkblatt für gastronomische Nutzungen am Bodensee, Untersee und Rhein 

Die Ufer am Bodensee, Untersee und Rhein sind beliebte Ausflugsziele. Die rechtlichen Hürden für die Errichtung von Bauten und Anlagen entlang der Ufer sind jedoch hoch. Das spüren auch Städte und Gemeinden sowie Gastronominnen und Gastronomen, die ein Angebot aufbauen möchten. Grund ist der Gewässerraum, der laut Bundesgesetz freigehalten werden muss. Faktisch herrscht im Gewässerraum ein Bauvorbot. Der einfachste Weg, eine gastronomische Nutzung am Wasser umzusetzen, ist eine befristete Bewilligung der Stadt oder der Gemeinde. Das Vorhaben muss dafür ohne fest installierte Bauten und Anlagen auskommen. Die Installationen müssen mobil sein und jederzeit ohne nennenswerten Aufwand verschoben werden können. Nebst der kommunalen Bewilligung braucht es eine Zustimmung des Amts für Umwelt (AfU), das für den Vollzug des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes zuständig ist. Dauerhafte Gastrobauten und -anlagen sind nur ausnahmsweise möglich, wobei die Ausnahmen gemäss Bundesgericht restriktiv zu handhaben sind. Bedingung ist, dass die Bauten und Anlagen in dicht überbauten Gebieten liegen und zonenkonform sind. Das AfU muss der Unterschreitung des Gewässerabstands mit einer Ausnahmebewilligung zustimmen, damit eine Baubewilligung erteilen werden kann. 

Das Merkblatt des Amts für Umwelt fasst das Wichtigste zusammen: "Merkblatt Gastronomische Nutzungen am Bodensee, Untersee und Rhein. Merkblatt für Gebiete in der Bauzone" [pdf, 333 KB]

Leitfaden für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Vorlage Unbefangenheitserklärung und Kurzerläuterungen zur VöB und zur WöB 

Welche Auftraggeberinnen und Auftraggeber unterstehen dem Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen? Welches sind die Verfahren und wann sind sie anzuwenden? Der Leitfaden (gültig ab 1. April 2022) hilft in der Praxis weiter:  Leitfaden über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen [pdf, 481 KB].

Vorlage Unbefangenheitserklärung [doc, 95 KB]

Kurzerläuterungen zur VöB und zur WöB (Stand 16. Februar 2022) [pdf, 327 KB]

Merkblatt betr. kantonale Beiträge an die Kosten von "informellen Planungen" der Gemeinden

Das Departement für Bau und Umwelt (DBU) kann gestützt auf § 66 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Ziff. 7 und 8 der zugehörigen Verordnung (PBV; RB 700.1) Kostenbeiträge an sogenannte "informelle Planungen" der Politischen Gemeinden leisten.

Merkblatt betr. kantonale Beiträge an die Kosten von "informellen Planungen" der Gemeinden [pdf, 15 KB]

Merkblatt Entschädigungspflicht bei Auszonungen

Am 1. Mai 2014 setzte der Bundesrat das revidierte Raumplanungsgesetz (RPG; SR 700) in Kraft. Die Kantone sind verpflichtet, innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Revision ihre Richtpläne an die Anforderungen der Art. 8 und 8a Abs. 1 RPG anzupassen. Im Zuge der Anpassungsmassnahmen muss in einigen Gemeinden auch mit Auszonungen gerechnet werden. Vor diesem Hintergrund sollen im vorliegenden Merkblatt die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Beurteilung der Entschädigungspflicht bei Auszonungen kurz erläutert werden.

Merkblatt Entschädigungspflicht bei Auszonungen [pdf, 131.54 KB]

Merkblatt baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen

Das Planungs- und Baugesetz des Kantons Thurgau (PBG; RB 700) listet in § 99 eine abschliessende Reihe von Bauten und Anlagen auf, die in Bauzonen ohne Baubewilligung erstellt werden dürfen. Das vorliegende Merkblatt vermittelt einen raschen Überblick zur Thematik und soll Bauherren, Baubehörden, Planern, Architekten und weiteren Interessierten als Arbeitshilfe dienen.

Merkblatt baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen  [pdf, 1.2 MB]

Richtlinie und Merkblatt letzte Ruhestätten im Wald

Unter dem Begriff „letzte Ruhestätten im Wald“ können zwischen der Errichtung eines eigentlichen Friedhofes und dem vereinzelten Ausstreuen der Asche von verstorbenen Menschen oder Tieren im Wald verschiedenste Arten der Bestattung verstanden werden. Die Richtlinie zeigt auf, was für den Betrieb von Begräbnisstätten im Wald zu beachten ist. Das Merkblatt fasst das Vorgehen kurz zusammen.

Richtlinie letzte Ruhestätten im Wald [pdf, 144 KB]

Merkblatt letzte Ruhestätten im Wald [pdf, 68.82 KB]

Merkblatt Immissionsschutz

Der Immissionsschutz umfasst ein breites Feld. Es geht um Lärm, Lufthygiene, Bodenschutz, Schutz vor nichtionisierender Strahlung, umweltgefährdende Stoffe und Gentechnologie im Ausserhumanbereich. Das Merkblatt bietet kurze Erläuterungen und zeigt auf, wer für welchen Bereich des öffentlich-rechtlichen Immissionsschutzes zuständig ist.

Merkblatt Immissionsschutz [pdf, 3.0 MB]

Merkblatt "Die Umweltverträglichkeitsprüfung"

Innerhalb der Bauzone ist es je nach Anlage Aufgabe der Gemeinden, die UVP im Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Wird für eine UVP-pflichtige Anlage ein Gestaltungsplan erstellt, erfolgt die Prüfung in der Regel in diesem Verfahren. Das Merkblatt zeigt, welche Aufgaben die Gemeinden erfüllen und wie das Verfahren abläuft.

Merkblatt "Die Umweltverträglichkeitsprüfung" [pdf, 3.8 MB]

Richtlinie ökologische Beschaffung

Bei Beschaffungen möchte der Kanton auch in ökologischer Hinsicht eine Vorbildfunktion wahrnehmen. Deshalb hat der Regierungsrat  für die kantonale Verwaltung und die unselbständigen Anstalten eine Richtlinie erlassen, die bei der Beschaffung von Baudienstleistungen, Materialien und Gerätschaften Anwendung findet.

Richtlinie ökologische Vorbildfunktion bei der Beschaffung [pdf, 57 KB]

Richtlinie betr. den Einbau von Recyclingbaustoffen bei Flur- und Waldstrassen sowie Wanderwegen

In der Richtlinie wird der Einbau von Recyclingbaustoffen in Flur- und Waldstrassen sowie Wanderwegen konkretisiert. Sie dient sodann der einheitlichen Rechtsanwendung und Auslegung von Art. 18 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG; SR 921.0), § 13 des Gesetzes
über Flur und Garten (FlGG; RB 913.1) und § 4 des Gesetzes über Strassen und Wege (StrWG; RB 725.1).

Richtlinie betr. den Einbau von Recyclingbaustoffen bei Flur- und Waldstrassen sowie Wanderwegen [pdf, 150.96 KB]