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Umweltverträglichkeitsprüfung

Das Umweltschutzgesetz will Menschen, Tiere und Pflanzen vor lästigen und schädlichen Einwirkungen schützen. Darum unterstehen Bauten und Anlagen, die die Umwelt erheblich belasten können, der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Ziel ist es, die Auswirkungen eines Vorhabens im Voraus abzuklären (Vorsorgeprinzip). So kann die zuständige Behörde in Kenntnis aller Fakten über die Bewilligung entscheiden.

Mit der UVP wird im Rahmen des Bewilligungsverfahrens geprüft, ob ein Bauvorhaben das Umweltrecht einhält.

Die Koordinationsstelle organisiert und führt die Verfahren zur Beurteilung von Umweltvertäglichkeitsberichten.

Wann unterliegt ein Bauvorhaben der UVP-Pflicht?

Die UVP-pflichtigen Anlagen sind im Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) abschliessend aufgelistet. Das für die Prüfung massgebliche Verfahren und die zuständige Behörde sind im Anhang der Verordnung des Regierungsrates zur Umweltverträglichkeitsprüfung festgelegt (soweit sie nicht durch die Bundes-Verordnung geregelt sind).

Merkblatt "Die Umweltverträglichkeitsprüfung" [pdf, 3.8 MB]

Innerhalb der Bauzone ist es je nach Anlage Aufgabe der Gemeinden, die UVP im Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Der Anhang der regierungsrätlichen Verordnung zur Umweltverträglichkeitsprüfung listet auf, bei welchen Anlagetypen dies der Fall ist. Wird für eine UVP-pflichtige Anlage ein Gestaltungsplan erstellt, erfolgt die Prüfung in der Regel in diesem Verfahren. Das Merkblatt zeigt, welche Aufgaben die Gemeinden erfüllen und wie das Verfahren abläuft.

UVP-Handbuch des Bundesamts für Umwelt

Das UVP-Handbuch des Bundesamts für Umwelt (BAFU) erläutert die rechtlichen Grundlagen, auf die sich die UVP stützt, macht Aussagen zur UVP-Pflicht von Anlagen und enthält Angaben zum Inhalt der Umweltberichterstattung. Es erklärt die Verfahren und den Ablauf des UVP-Prozesses. Hilfreich ist zudem die BAFU-Seite "Die UVP kurz erklärt".

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