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Baubewilligungsverfahren

Baugesuch und Baubewilligung

Ablaufschema

Bitte klicken Sie für eine Übersicht auf das pdf "Ablauf ordentliches Baubewilligungsverfahren" [pdf, 60 KB]

Wann brauche ich eine Baubewilligung?

Grundsätzlich braucht es für alle Bauten und Anlagen eine Baubewilligung (siehe § 98 des Planungs- und Baugesetzes [PBG; RB 700]). Sofern die baupolizeilichen und übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten sind, bedürfen in der Bauzone die in § 99 Abs. 1 PBG aufgeführten Bauten und Anlagen keiner Baubewilligung (vgl. dazu das Merkblatt "Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen in Bauzonen [pdf, 1.18 MB]").

Wie komme ich zu einer Baubewilligung?

Ordentliches Baubewilligungsverfahren

  1. Das Baugesuch (kantonales Formular) ist bei der Gemeindebehörde einzureichen. Vollständige Baugesuchsunterlagen verkürzen die Bearbeitungszeit (vgl. § 100 PBG i.V.m. § 51 der Verordnung des Regierungsrates zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe [PBV; RB 700.1]). Bei Fragen kontaktieren Sie Ihre Gemeindebehörde.
  2. Das Bauvorhaben ist bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Baugesuch zu visieren (§ 101 PBG).
  3. Die Gemeindebehörde überprüft Ihr Gesuch. In aller Regel leitet sie es vor der öffentlichen Auflage an den Kanton (Amt für Raumentwicklung) weiter (vgl. § 52 Abs. 1 PBV).  
  4. Die Gemeindebehörde muss allen Anstössern schriftlich das Vorliegen eines Baugesuches anzeigen, das Baugesuch während 20 Tagen öffentlich auflegen und in ortsüblicher Weise publizieren (bei einem Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone braucht es grundsätzlich eine Publikation im kantonalen Amtsblatt, vgl. § 102 PBG und § 53 Abs. 1 PBV).
  5. Die Gemeindebehörde erteilt die Baubewilligung nach Vorliegen allfälliger weiterer Bewilligungen und Zustimmungen, sofern das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Anforderungen entspricht (vgl. § 52 Abs. 3 PBV i.V.m. § 106 PBG).

Vereinfachtes Verfahren (vgl. § 107 PBG)

Abbrüche, geringfügige Bauvorhaben oder Projektänderungen, die keine öffentlichen oder nachbarrechtlichen Interessen berühren, können im vereinfachten Verfahren bewilligt werden. Die Baubewilligung ist auch den Anstössern zu eröffnen, sofern von ihnen keine schriftliche Zustimmung vorliegt. (Keine Auflage, Veröffentlichung und Visierung des Bauvorhabens.)

Ich warte schon lange auf eine Baubewilligung. Wo liegt das Problem?

  • Die Baugesuchsunterlagen sind nicht vollständig eingereicht worden.
  • Während der Auflagedauer sind Einsprachen eingegangen.
  • Abgewiesene Einsprecher haben das Verfahren an die nächste Instanz weitergezogen. Je mehr Instanzen sich mit einem Baugesuch befassen müssen, desto länger kann es dauern.
  • Es wurden Verfahrensfehler begangen, beispielsweise wurde das Bauvorhaben nicht während 20 Tagen öffentlich aufgelegt oder den Anstössern wurde das Bauvorhaben nicht schriftlich angezeigt.
     

Darf ich als Mieter ein Baugesuch einreichen?

Ja, jede Person kann ein Baugesuch einreichen, also auch Mieter, Planer, etc. Vorausgesetzt ist die Zustimmung des Grundeigentümers.

Was muss bei einem Bauvorhaben visiert werden?

Die Visiere müssen den Standort und das Ausmass des Vorhabens bezeichnen, d.h. es reicht aus, den Gebäudekubus mit seiner horizontalen und vertikalen Ausdehnung vereinfacht zum Ausdruck zu bringen.

Wann muss ich visieren und wie lange muss das Bauvorhaben visiert bleiben?

Die Visiere sind vor der Einreichung des Baugesuches zu erstellen und bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Baugesuch zu belassen.

Wer erteilt mir die Baubewilligung?

Im Normalfall wird die Baubewilligung durch die Gemeinde erteilt. Ist die Gemeinde in einem umstrittenen Bewilligungsverfahren Partei, so tritt das Departement für Bau und Umwelt an ihre Stelle (§ 113 Abs. 1 PBG).

Wann kann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden?

Ausnahmen von kommunalem Recht (§ 92 Abs. 1 PBG):

Sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden, kann die Gemeindebehörde nach Abwägung der beteiligten privaten Interessen Ausnahmen von kommunalen Vorschriften oder Plänen bewilligen:

  1. bei ausserordentlichen Verhältnissen, insbesondere wenn eine unzumutbare Härte, eine unverhältnismässige Erschwernis oder ein sinnwidriges Ergebnis entstünde oder wenn durch die Abweichung eine bessere Lösung im Sinn der Raumplanung erreicht werden kann;
  2. für Bauten und Anlagen zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben oder Vorschriften;
  3. für befristet bewilligte Bauten oder Anlagen. 
  4. in Dorf- und Kernzonen zum Schutze des Ortsbildes und zur Siedlungserneuerung, sofern das Baureglement dies vorsieht.

Bewilligt die Gemeindebehörde Ausnahmen vom kommunalen Recht und ist in der Publikation nicht darauf hingewiesen worden, ist die Baubewilligung auch den Anstössern zu eröffnen (vgl. § 92 Abs. 2 PBG).

Der vorgeschriebene Grenzabstand kann nur mit schriftlicher Zustimmung des benachbarten Grundeigentümers und mit Bewilligung der Gemeindebehörde herabgesetzt werden. Eine solche Vereinbarung ist im Grundbuch anzumerken (§ 77 PBG).

Ausnahmen von kantonalem Recht (§ 93 PBG):

Das Unterschreiten der Abstände zu Wald/Ufergehölz und zu den Gewässern kann im Einzelfall mit Zustimmung des Kantons bewilligt werden, sofern keine erheblichen öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Ich habe eine Baubewilligung erhalten, wie lange ist sie gültig?

Die Baubewilligung erlischt, wenn die Bauarbeiten nicht innert zwei Jahren seit Rechtskraft begonnen werden oder während mehr als einem Jahr unterbrochen werden. Die Gemeindebehörde kann auf begründetes Gesuch erstmalige oder erstreckte Baubewilligungen im vereinfachten Verfahren jeweils bis zu einem Jahr verlängern (§ 109 PBG).

Nachbarschaft

Mein Nachbar baut ohne Baubewilligung, was kann ich tun?

Machen Sie, je nach Möglichkeit, zuerst den Nachbarn auf diesen Umstand aufmerksam. Falls er nicht einsichtig ist, informieren Sie ihre Gemeinde, am besten schriftlich. Die Gemeindebehörde muss gemäss § 114 Abs. 1 und § 115 Abs. 1 PBG, soweit erforderlich, einen Baustopp verfügen und den Nachbar zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs auffordern. Kann der Mangel nicht durch eine nachträgliche Baubewilligung behoben werden, hat die Gemeindebehörde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes anzuordnen (§ 115 Abs. 2 PBG). 

Ich bin mit dem Bauvorhaben meines Nachbarn nicht einverstanden, was kann ich tun?

Die besten Lösungen werden in der Regel erzielt, wenn direkt mit dem Nachbarn verhandelt wird. Die Einsprache- bzw. Rekursfristen von 30 Tagen müssen eingehalten werden, wenn die Streitsache auf dem Rechtsweg weiterverfolgt werden soll.

Ich möchte die Baugesuchsakten einsehen. Wie muss ich vorgehen?

Das Baugesuch wird während 20 Tagen öffentlich aufgelegt. Während dieser Zeit kann jede interessierte Person die Baugesuchsakten bei der Gemeindebehörde einsehen. Wer Partei ist in einem Rechtsmittelverfahren, hat Anspruch auf Akteneinsicht. Ausserhalb eines Rechtsmittelverfahrens können Baugesuchsakten nur bei berechtigtem Interesse eingesehen werden (vgl. § 14 VRG).

Abstände und Höhen

Welche Abstände bzw. Höhen muss ich beim Pflanzen von Bäumen und Sträuchern beachten?

Abstände / Höhen zu Strassen und Wegen
 
Zulässige Höhe bei Zufahrten oder Zugängen zu Strassen und Wegen:
Im Sichtzonenbereich von Ausfahrten oder Strasseneinmündungen dürfen Pflanzungen einschliesslich landwirtschaftlicher Kulturen höchstens 80 cm ab Strassenhöhe erreichen (vgl. § 41 Abs. 1 des Gesetzes über Strassen und Wege [StrWG; RB 725.1]).
 
Zulässiger Abstand zu Strassen und Wegen:
Bei Neupflanzungen müssen hochstämmige Bäume einen Sockelabstand von 2 m, bei Waldungen längs Kantonsstrassen einen Abstand von 4 m zur Strassen- oder Weggrenze einhalten (vgl. § 42 Abs. 1 des Gesetzes über Strassen und Wege [StrWG; RB 725.1]).
 
Abstände / Höhen zur Nachbarparzelle:

Der zulässige Abstand von Hecken, Lebhägen und ähnlichen Pflanzungen sowie von mehrjährigen landwirtschaftlichen Kulturen zur Grenze richtet sich grundsätzlich nach dem Flurgesetz und beträgt die Hälfte der Höhe der Pflanzungen (vgl. § 5 des Gesetzes über Flur und Garten [FlGG; RB 913.1]). Vorbehalten bleiben Abweichungen gemäss § 96 PBG.

Welche Abstände müssen Mauern, Gartenhäuschen und Garagen einhalten?

Grenzabstand zu Strassen und Wegen:

Kleinbauten oder kleinere Anlagen dürfen mit Bewilligung der Gemeindebehörde bis an die Strassen- oder Weggrenze gestellt werden, soweit die Verkehrsfläche nicht beeinträchtigt wird und keine anderen öffentlichen Interessen entgegenstehen (§ 45 Abs. 1 StrWG).

Zu- und Wegfahrten bei Abstellplätzen für Motorfahrzeuge an öffentlichen Strassen und Wegen sind so zu gestalten, dass die Verkehrssicherheit dauernd gewährleistet ist. Sind die Einfahrtsöffnungen bei Einstellräumen gegen die Strasse gerichtet, muss der Abstand mindestens 5 m, für grössere Motorfahrzeuge und landwirtschaftliche Fahrzeuge mindestens 8 m von der Strassengrenze betragen (vgl. § 46 StrWG).

Gegenüber Wald und Ufergehölz:

Der Abstand von Bauten und Anlagen beträgt gegenüber Wald mindestens 25 m, gegenüber Ufergehölzen mindestens 15 m. Die Gemeindebehörde kann aus besonderen Gründen mit Baulinien andere Abstände vorsehen (vgl. § 75 PBG).

Gegenüber Gewässern:

Ist die Lage von Bauten und Anlagen nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften bestimmt, beträgt der Abstand gegenüber Seen, Weihern und Flüssen mindestens 30 m, gegenüber Bächen und Kanälen mindestens 15 m. Die Gemeindebehörde kann aus besonderen Gründen mit Baulinien andere Abstände vorsehen (vgl. § 76 PBG).

Gegenüber Nachbarparzellen:

Der Grenzabstand von Kleinbauten und/oder Anlagen wird im Baureglement der Gemeinde festgelegt. Der vorgeschriebene Grenzabstand kann mit schriftlicher Zustimmung des benachbarten Grundeigentümers und mit der Bewilligung der Gemeindebehörde herabgesetzt werden. Eine solche Vereinbarung ist im Grundbuch anzumerken (§ 77 PBG).

 

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