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Einsprache / Rekurs

Ablaufschema

Bitte klicken Sie für eine Übersicht auf das pdf "Ablaufschema eines ordentlichen Rekursverfahrens [pdf, 13.13 KB]"

Was kostet ein Rekurs?

Bei einem Rekurs trägt der Unterliegende die Kosten des Verfahrens. Die Verfahrensgebühren betragen zwischen 50 und 2500 Franken (§ 9 Abs. 1 Ziff. 2 der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der Verwaltungsbehörden (VGV; RB 631.1).

Das Departement für Bau und Umwelt verlangt einen Kostenvorschuss von 700 Franken. Wird dieser nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, tritt es auf das Rechtsmittel nicht ein (vgl. § 79 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; RB 170.1]).

Im Rekursverfahren in der Regel der obsiegenden Privatpartei zulasten der unterliegenden Privatpartei eine Parteientschädigung zugesprochen (§ 80 Abs. 2 VRG).

Wie lange dauert ein Rekurs?

Der Rechtsdienst des Departementes für Bau und Umwelt hat in der Regel - je nach Aktenlage, Verfahrensverlauf und Auslastung - eine Bearbeitungszeit von 18 Wochen.

Muss ich meine Einsprache bzw. meinen Rekurs per Einschreiben zustellen lassen?

Der Nachweis der fristgerechten Einreichung obliegt dem Einsprecher bzw. dem Rekurrenten. Daher empfiehlt es sich, die Einsprache bzw. den Rekurs per Einschreiben zustellen zu lassen (vgl. zur 30-tägigen Rekursfrist § 45 Abs. 1 VRG).

Was muss ich bei der Einreichung einer Einsprache oder eines Rekurses
sonst noch beachten?

Die Einsprache / Rekursschrift ist, unter Beilage des angefochtenen Entscheides, unterzeichnet und im Doppel einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen (§ 45 Abs. 1 VRG).

Besteht Anspruch auf die Durchführung einer Einspracheverhandlung oder
eines Augenscheins?

Anspruch auf die Durchführung einer Einspracheverhandlung besteht nicht. Die Praxis zeigt aber, dass Gemeinden, die eine Einspracheverhandlung durchführen, sehr oft eine einvernehmliche Lösung erzielen können. Hingegen ist die zuständige Behörde unter Umständen gestützt auf § 12 Abs. 1 VRG verpflichtet, zur Ermittlung des Sachverhalts im Beisein der Parteien einen Augenschein durchführen.

Wann sind die Fristen im Einsprache- bzw. Rekursverfahren oder bei einer Stellungnahme gewahrt?

Der Tag, an dem der Entscheid zugestellt wird, zählt bei der Fristberechnung nicht (§ 24 Abs. 1 VRG). Zur Wahrung einer Frist muss die betreffende Handlung vor Ablauf der Frist vorgenommen werden (um 24.00 Uhr). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, endet die Frist am folgenden Werktag (vgl. § 24 Abs. 2 VRG und § 1 des Gesetzes über die öffentliche Ruhetage [RTG; RB 822.9]).

Schriftliche Eingaben müssen vor Ablauf der Frist dem Adressaten oder der schweizerischen Post übergeben werden  (§ 24 Abs. 3 VRG).

Können die Fristen erstreckt werden?

Die Fristen für die Einreichung einer Einsprache oder eines Rekurses gelten als gesetzlich festgelegte Fristen. Diese können nicht erstreckt werden (§ 25 Abs. 1 VRG).

Die Frist für die Einreichung einer Stellungnahme gilt hingegen als eine behördlich angesetzte Frist. Diese kann aus zureichenden Gründen, wenn vor Ablauf der Frist darum nachgesucht wird, erstreckt werden (§ 25 Abs. 2 VRG).