Direkt zum Inhalt springen

Übergangsrecht

Häufige Fragen zur Planungs- und Baugesetzgebung während der Übergangszeit

In welchen Fällen gilt noch altes Recht?

Altes Recht gilt, wenn die Einreichung eines Baugesuchs oder der Beginn einer Planauflage vor dem 1. Januar 2013 stattfand (§121 PBG).

Für bestehende Rahmennutzungs- oder Sondernutzungspläne gilt altes Recht, solange sie noch nicht an das neue Recht angepasst sind.

  • Anpassungsfrist Rahmennutzungsplan: 5 Jahre bis 1.1.2018 (§ 122 Abs. 1 PBG)
  • Anpassungsfrist Sondernutzungsplan: 15 Jahre bis 1.1.2028 (§ 122 Abs. 1 PBG)

Zu beachten ist die Liste der wichtigsten Bestimmungen [pdf, 32.41 KB] per 1. Januar 2013.

Wo finde ich das alte Recht?

Im Rechtsbuch über die Auswahl der Version oder hier als pdf:

Was gilt für Baugesuche oder Planungen, die bei Inkrafttreten der neuen Planungs- und Baugesetzgebung hängig waren?

Bei Inkrafttreten der neuen Planungs- und Baugesetzgebung am 1. Januar 2013 hängige Baugesuche und Planungen sind nach dem alten Planungs- und Baugesetz vom 16. August 1995 mitsamt der alten Verordnung vom 26. März 1996 zu beurteilen. Die Hängigkeit bestimmt sich bei Baugesuchen nach dem Zeitpunkt der Einreichung und bei Planungen nach dem Zeitpunkt der Publikation der Planauflage durch die Gemeindebehörde (§ 121 PBG).

Sind die neuen Begriffe und Messweisen der IVHB ohne Anpassung des kommunalen Rahmennutzungsplans (Zonenplan und Baureglement) anwendbar?

Nein. Diese Begriffe - mit Ausnahme des Begriffs „Gebäude“ (Ziffer 2.1 Anhang 1 IVHB) - müssen zuerst in den kommunalen Rahmennutzungsplan (Zonenplan und Baureglement) überführt werden. Dafür haben die Gemeinden Zeit bis Ende 2018 (§ 122 Abs. 1 und 2 PBG). Die Begriffe und Messweisen gemäss der alten PBV vom 26. März 1996 bleiben bis zur Anpassung des kommunalen Rechts weiterhin anwendbar (vgl. § 56 PBV).

Sind die neuen Begriffe und Messweisen der IVHB auf neue Sondernutzungspläne anwendbar?

Ja. Sondernutzungspläne (Gestaltungs- und Baulinienpläne), welche nach dem 1. Januar 2013 öffentlich aufgelegt werden, richten sich direkt nach den neuen Begriffen und Messweisen (§ 122 Abs. 3 PBG). Die Begriffe und Messweisen der alten PBV vom 26. März 1996 dürfen darin nicht mehr verwendet werden.

Was gilt für neue Gestaltungspläne?

Für neue Gestaltungspläne (also Gestaltungspläne, die nach dem 1. Januar 2013 öffentlich aufgelegt wurden oder werden) gilt ausnahmslos das neue Recht (PBG, PBV und IVHB).  

Was gilt für Änderungen von bestehenden Sondernutzungsplänen, wenn die Änderungen nach dem 1. Januar 2013 öffentlich aufgelegt wurden oder werden?

Für bestehende Gestaltungspläne, die nach dem 1.1.2013 abgeändert werden, gilt das alte Recht weiter, bis die Gemeindebehörde das kommunale Recht gemäss den Übergangsbestimmungen zum PBG angepasst hat.
Dies bedeutet:

  • Das alte Recht gilt für den ganzen Perimeter des Gestaltungsplans.
  • Es gilt sowohl für nicht überbaute Gebiete als auch für die bereits überbauten Teile des Gestaltungsplans.
  • Es gibt keine Ausnahmen zu Gunsten des neuen Rechts (z.B. Attikageschossregelung etc.)
  • Bisherige abgeänderte Gestaltungspläne sind aber dennoch innert der Frist von 15 Jahren gemäss Übergangsbestimmungen PBG dem neuen Recht anzupassen.

Die Gemeinde kann einen bestehenden Gestaltungsplan jederzeit integral dem neuen Recht anpassen. Es gelten diesfalls die Ausführungen zu den neuen Gestaltungsplänen.

Dem neuen Recht angepasste Gestaltungspläne bedürfen einer nochmaligen öffentlichen Auflage.

In den folgenden Ausnahmefällen ist im Perimeter integral neues Recht anzuwenden:

  • Wenn im Zeitpunkt der Anpassung der Baureglemente ans neue Recht erst ein rechtskräftiger Einleitungsbeschluss zu einem Gestaltungsplan, jedoch noch kein materieller Plan vorliegt.
  • Bei Gestaltungsplänen, die ausschliesslich die Erschliessung nach § 24 Abs. 1 Ziff. 1 PBG zum Inhalt haben.

Was gilt für Projektänderungen von Baugesuchen, welche nach dem 1. Januar 2013 eingereicht werden?

Nach dem 1. Januar 2013 bei der Gemeindebehörde eingereichte Projektänderungen sind nach der neuen Planungs- und Baugesetzgebung zu beurteilen, soweit die neuen Bestimmungen ohne Umsetzung im kommunalen Rahmennutzungsplan unmittelbar anwendbar sind.

Was gilt für Attikageschosse, wenn die Gemeinde die neuen Begriffe und Messweisen noch nicht in ihr Baureglement überführt hat?

Die neue Attikageschossdefinition gemäss Ziffer 6.4 Anhang 1 IVHB i.V.m. § 29 PBV ist erst anwendbar, wenn die Gemeinde in ihrem Baureglement ein Metermass für die Gesamt- oder die Fassadenhöhe oder die zulässige Zahl von Vollgeschosse gemäss § 26 PBV festgelegt hat. Bis dahin gilt weiterhin die Definition in § 8 Abs. 2 Ziff. 3 aPBV [pdf, 114.19 KB]. Ausgenommen davon sind Sondernutzungspläne, welche ab dem 1. Januar 2013 öffentlich aufgelegt werden. Diese richten sich direkt nach der neuen Attikageschossdefinition (§ 122 Abs. 3 PBG).

Was gilt betreffend die Kniestockhöhen?

Die neuen Masse in § 28 PBV und die neue Definition der Kniestockhöhe in Ziffer 5.3 Anhang 1 IVHB sind erst anwendbar, wenn die Gemeinde im kommunalen Rahmennutzungsplan (Zonenplan und Baureglement) die maximal zulässige Zahl der Vollgeschosse gemäss § 26 PBV festgelegt hat. Bis dahin gilt weiterhin die Bestimmung in § 8 Abs. 2 Ziff. 1 aPBV [pdf, 114.19 KB]. Ausgenommen davon sind Sondernutzungspläne, welche ab 1. Januar 2013 öffentlich aufgelegt werden. Diese richten sich direkt nach den neuen Bestimmungen zur Kniestockhöhe in § 28 PBV resp. in Ziffer 5.3 Anhang 1 IVHB (§ 122 Abs. 3 PBG).

Ersetzen die kantonal definierten Begriffe und Masse für Klein- bzw. Anbauten der IVHB die Bestimmungen zu Klein- resp. Anbauten in den kommunalen Baureglementen?

Nein. In § 22 PBV wird auf die Fassadenhöhe im Sinne von Ziffer 5.2 Anhang 1 IVHB abgestellt. Deren unterer Referenzpunkt ist das massgebende Terrain im Sinne von Ziffer 1.1 Anhang 1 IVHB. Dementsprechend können die kantonal definierten Begriffe der Klein- und Anbauten erst zur Anwendung gelangen, wenn die Gemeinde den Begriff des massgebenden Terrains im kommunalen Rahmennutzungsplan (Zonenplan und Baureglement) eingeführt hat.

Was gilt neu betreffend die Nutzungsboni?

Obwohl in § 56 PBV nicht ausdrücklich erwähnt, gilt auch der Minergiebonus nach § 12a aPBV [pdf, 114.19 KB] neben den Regelungen zur anrechenbaren Landfläche unter § 11 Abs. 2 aPBV [pdf, 114.19 KB] weiter, solange die Gemeinde die neuen Begriffe der anrechenbaren Grundstücksfläche, der Geschossflächen- oder der Baumassenziffer gemäss IVHB nicht in ihr Baureglement überführt hat.

Sondernutzungspläne (Gestaltungs- und Baulinienpläne), welche nach dem 1. Januar 2013 öffentlich aufgelegt werden, richten sich direkt nach den neuen Begriffen und Messweisen (§ 122 Abs. 3 PBG). Folglich kommen auf diese Pläne auch die Boni für Tiefgaragen und für energieeffizientes Bauen gemäss §§ 34 f. PBV zur Anwendung. Nach dem Willen des Gesetzgebers kann der Tiefgaragenzuschlag nach § 34 PBV nur zur Anwendung gelangen, wenn der grösste Teil der im Sinne von § 88 Abs. 1 PBG erforderlichen Parkfelder für die Fahrzeuge der Benutzer und Besucher in einer Tiefgarage ausgeschieden wird.

Ist neu automatisch auf den Begriff der Baumassenziffer gemäss IVHB abzustellen

Nein. Die Begriffe der anrechenbaren Landfläche sowie der Baumassenziffer gemäss §§ 11 und 12 aPBV [pdf, 114.19 KB] gelten weiterhin, bis die Gemeinde die Begriffe der anrechenbaren Grundstücksfläche und der Baumassenziffer gemäss Ziff. 8.1 und 8.3 Anhang 1 IVHB in ihr Baureglement überführt hat. Ausgenommen davon sind Sondernutzungspläne, welche ab dem 1. Januar 2013 öffentlich aufgelegt werden. Diese richten sich direkt nach den Begriffen der anrechenbaren Grundstücksfläche und der Baumassenziffer gemäss IVHB (§ 122 Abs. 3 PBG).